Konflikte am Arbeitsplatz

Mobbing-Beschwerde: Wie lässt sich ein Vorwurf fair aufklären?

Auf dieser Seite

TL;DR: Zwei Menschen können sich an dasselbe Gespräch ehrlich, aber unterschiedlich erinnern. Einer behält den Wortlaut im Gedächtnis, die andere den Ton, ein Zeuge vielleicht die Reaktionen im Raum. Darum braucht die Aufklärung einer Mobbingbeschwerde mehrere Informationsquellen: Aussagen der Beteiligten, Nachrichten, Notizen und verfügbare Dokumente. Offene Fragen, gleiche Möglichkeiten zur Stellungnahme, eine unparteiische Verfahrensleitung und schriftlich festgehaltene Ergebnisse schaffen Fairness. Eine nicht bestätigte Beschwerde ist kein Beleg für böse Absicht. Eine Mediation kann unter passenden Bedingungen und mit Zustimmung beider Seiten helfen. Ein sorgfältiger Ablauf stärkt Vertrauen, auch wenn das Ergebnis unangenehm ist.

Wie hilft Empatyzer bei der Vorbereitung fairer Klärungsgespräche?

Vor Gesprächen mit den Beteiligten kannst du mit Em den Ablauf strukturieren, neutrale Fragen formulieren und überlegen, an welchen Stellen Emotionen das gegenseitige Verständnis erschweren könnten. Das ist praktische Unterstützung für HR und alle, die schwierige Gespräche führen.

Diese Funktion hilft dir dabei:

  • Mit Em über dich selbst sprechen: Übe offene Fragen, trenne Tatsachen von Deutungen in deinen Notizen und bereite eine ruhige Erklärung der nächsten Schritte vor.

Ein Gespräch, zwei ehrliche Erinnerungen

Die Führungskraft erinnert sich an eine sachliche Bemerkung zu einem versäumten Termin. Der Mitarbeiter berichtet, er sei vor dem ganzen Team bloßgestellt worden. Eine Kollegin weiß noch, wie scharf der Ton war, aber nicht mehr, welche Worte fielen. Es ist durchaus möglich, dass alle drei ihre Erfahrung ehrlich schildern. Wer einen Mobbingvorwurf untersucht, sollte deshalb zunächst die Vorgänge rekonstruieren, statt sich vorschnell auf die Frage festzulegen, wer die Unwahrheit sagt.

In arbeitsrechtlich geprägten Untersuchungen wird häufig mit dem Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gearbeitet: Spricht mehr dafür als dagegen, dass sich ein Vorgang so ereignet hat? In Australien wird zudem auf den Briginshaw-Grundsatz verwiesen. Je schwerer ein Vorwurf und seine möglichen Folgen, desto überzeugender müssen die Belege sein. Gesucht werden möglichst zeitnahe Nachrichten und Notizen, Aussagen von Zeugen sowie Hinweise darauf, wem die Beteiligten unmittelbar nach dem Vorfall davon erzählt haben. Ebenso wichtig sind der Kontext der Zusammenarbeit und der Schutz vor dem Bestätigungsfehler, bei dem man nur noch nach Indizien für die erste Vermutung sucht. Tränen, sicheres Auftreten oder Nervosität sind kein Ersatz für Beweise. Trotz zahlreicher Praxishilfen gibt es nur wenig belastbare Forschung dazu, wie Untersuchende widersprüchliche Aussagen tatsächlich gewichten. Der irische Kodex gegen Mobbing am Arbeitsplatz erinnert an einen zentralen Grundsatz: Menschen können dieselben Ereignisse auf unterschiedliche Weise wahrnehmen.

Warum Aussagen so stark voneinander abweichen

Wie groß der Unterschied sein kann, zeigt eine Untersuchung, in der je nach Methode 3,9 bis 39,6 Prozent der Beschäftigten derselben Gruppe als von Mobbing betroffen eingestuft wurden. Bei den mutmaßlichen Verursachern reichte die Spanne von 2,7 bis 19,3 Prozent. Entscheidend war, ob Selbstauskünfte, Nennungen durch Kollegen oder beide Quellen herangezogen wurden (Coyne et al., 2003). Das sind verschiedene Messweisen und keine Belege dafür, dass einzelne Beteiligte bewusst täuschen.

Hinzu kommt das eigene Selbstbild. In einer weiteren Studie gaben 5,4 Prozent an, andere gemobbt zu haben, während 8,3 Prozent sich als Betroffene bezeichneten (Matthiesen und Einarsen, 2007). Auch das Medium prägt die Wahrnehmung. In einem Experiment waren sich Menschen zu 89 Prozent sicher, den Tonfall einer E-Mail richtig verstanden zu haben; tatsächlich lagen sie nur in 63 Prozent der Fälle richtig (Kruger et al., 2005). Für eine Untersuchung sollten daher drei Dinge getrennt werden: Was steht nachweislich in der Nachricht? In welcher Situation wurde sie geschrieben? Was haben die Beteiligten daraus geschlossen? Der Konflikt kann gerade in den Unterschieden zwischen diesen Ebenen liegen.

Die Fallstricke für HR und die Grenzen der Mediation

Auch eine Personalabteilung ist nicht automatisch unvoreingenommen. In einer britischen Studie standen einige HR-Fachleute Beschwerden gegen Führungskräfte skeptisch gegenüber, weil sie sich zugleich für den Schutz der Organisation verantwortlich fühlten (Harrington et al., 2012). Eine andere Untersuchung zeigte, dass selbst gute Anti-Mobbing-Richtlinien wenig bewirken, wenn direkte Vorgesetzte sie schlecht umsetzen (Woodrow und Guest, 2014). Die mit der Aufklärung betraute Person sollte deshalb weder Vorgesetzte noch unterstellte Person einer Partei sein und keine eigenen Interessen am Ausgang haben.

Mediation ist sinnvoll, wenn ein Konflikt früh erkannt wurde und es vor allem um Kommunikation oder Zusammenarbeit geht. Der irische Kodex betont die Freiwilligkeit, die Eignung der vermittelnden Person und die Trennung von Mediation und einem späteren formellen Verfahren. Auch in Großbritannien ist Mediation bei manchen Mobbingkonflikten möglich; bei schweren disziplinarischen Vorwürfen reicht sie in der Regel nicht aus. Untersuchungen weisen außerdem darauf hin, dass Mediation allein die organisatorischen Ursachen von Mobbing häufig nicht behebt (Jenkins, 2011). Wer Angst vor Einschüchterung oder Repressalien hat, darf nicht zu einem gemeinsamen Gespräch gedrängt werden. Ein moderiertes Treffen ist nur dann eine Lösung, wenn es für beide Seiten sicher und freiwillig ist.

Was bei der Prüfung von Beschwerden international gilt

Die Rechtslage ist von Land zu Land verschieden; ein weltweit einheitliches Verfahren wäre irreführend. Polen: Seit dem 5. November 2026 gelten geänderte Vorschriften zum Mobbingschutz. Arbeitgeber mit mindestens zehn Beschäftigten müssen die verlangten Regeln und Verfahren bis zum 5. Mai 2027 festlegen, soweit diese nicht bereits in einer Betriebsordnung oder einem Tarifvertrag geregelt sind. Eine bestimmte Kommission schreibt das Gesetz nicht vor; Zuständigkeiten und Meldewege müssen aber feststehen (Änderungsgesetz 2026; polnische Arbeitsinspektion). Eine geschulte, unabhängige Kommission, gegebenenfalls mit Beschäftigtenvertretung, ist eine mögliche gute Praxis.

Großbritannien: Der Acas Code of Practice sieht vor, Vorwürfe klar mitzuteilen, die Stellungnahme der Betroffenen zu ermöglichen, die einschlägigen Begleitungsrechte zu beachten und eine Überprüfung der Entscheidung anzubieten. Eine unangemessene Missachtung des Kodex kann die zugesprochene Entschädigung in einschlägigen Verfahren um bis zu 25 Prozent verändern. Irland: Formelle Mobbingbeschwerden sollen konkrete Vorfälle und Daten benennen. In der öffentlichen Verwaltung ist für Untersuchungen üblicherweise ein Zeitraum von höchstens drei Monaten vorgesehen, vorbehaltlich besonderer Umstände. Deutschland: Nach § 13 AGG müssen Beschwerden über Benachteiligungen im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geprüft und die Ergebnisse mitgeteilt werden. Nicht jede Form zwischenmenschlichen Mobbings fällt automatisch unter das AGG; weitere arbeitsrechtliche Pflichten können daneben bestehen.

Frankreich: Arbeitgeber müssen Hinweisen auf mögliches harcèlement moral angemessen nachgehen und Beschäftigte schützen. Ein einheitliches gesetzlich vorgeschriebenes Untersuchungsformat für jeden denkbaren Fall gibt es jedoch nicht. Belgien: Bei einem formellen individuellen psychosozialen Verfahren legt die zuständige Präventionsberatung normalerweise innerhalb von drei Monaten ihre Einschätzung vor; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung möglich. Weitere Fristen richten sich nach dem Verfahren. Tschechien: Im Jahr 2026 wurde über eine Einschränkung der Bearbeitung anonymer Beschwerden durch die Arbeitsinspektion diskutiert; daraus folgt keine bereits geltende pauschale Ablehnung solcher Eingaben. Chile: Nach der Ley Karin sind Untersuchungen innerhalb einer kurzen gesetzlichen Frist, grundsätzlich 30 Tagen, durchzuführen; beide Seiten müssen gehört werden. Konkrete Fristen und Verfahrensrechte sollten stets anhand der vor Ort geltenden Regeln geprüft werden.

Das Ergebnis, die Zahl der Meldungen und die Bedürfnisse der Beteiligten

Beide Parteien sollten eine verständliche schriftliche Mitteilung über den Ausgang erhalten, mit Hinweis auf den gegebenenfalls vorgesehenen Rechtsbehelf. Nicht nachgewiesen bedeutet etwas anderes als bewusst falsch behauptet. Der irische Kodex trennt ausdrücklich zwischen einer nicht bestätigten Beschwerde und einem böswillig erhobenen Vorwurf. Eine angemessene Formulierung lautet etwa: „Wir konnten nicht feststellen, dass die geschilderten Vorgänge die Voraussetzungen für Mobbing erfüllen. Daraus folgt weder, dass Ihre Schilderung erfunden war, noch, dass die Situation für Sie nicht belastend war.“ Nach einigen Wochen sollte überprüft werden, ob die Zusammenarbeit funktioniert und ob es Anzeichen von Vergeltung gibt.

Eine geringe Zahl von Beschwerden ist kein Beleg für ein gesundes Arbeitsklima. Schätzungen aus den USA zufolge melden nur 6 bis 13 Prozent der von Mobbing betroffenen Beschäftigten ihren Fall formell. In einer polnischen Erhebung erklärten 68 Prozent der Betroffenen, niemandem davon berichtet zu haben. Untersuchungen zu sexueller Belästigung zeigen, dass besonders die Reaktion der Organisation schaden kann: Bagatellisierung und Vergeltungsmaßnahmen (Bergman et al., 2002). Nach Einführung eines vertrauenswürdigen Meldewegs können deshalb mehr Beschwerden eingehen, ohne dass mehr Übergriffe stattfinden. Als vorsichtige Analogie dienen Daten aus englischen Krankenhäusern, in denen häufigeres Melden unerwünschter Ereignisse mit einer besseren Sicherheitskultur zusammenhing (Hutchinson et al., 2009). Aussagekräftiger als die Fallzahl allein sind Bearbeitungsdauer, Meldungen über Repressalien und Befragungen zum Betriebsklima.

Ein faires Verfahren berücksichtigt außerdem individuelle Bedürfnisse. Acas empfiehlt bei Neurodiversität praktische Anpassungen, ohne stets eine formelle Diagnose abzuwarten: Fragen vorab schicken, schriftliche Antworten zulassen, einen klaren Ablauf mitteilen oder eine Begleitperson ermöglichen. Ein britischer Streitfall mit einem autistischen Beschäftigten verdeutlichte, wie nachteilig unpassende Verfahrensbedingungen sein können. Sinnvoll ist es, alle Beteiligten zu fragen, was sie brauchen, um ihre Sicht der Dinge genau darzustellen. Statt zu vermuten, was jemand verstanden hat, sollte man nachfragen. Das ist häufig treffsicherer als der bloße Versuch, sich gedanklich in die andere Person hineinzuversetzen (Eyal et al., 2018).

Ein praktikabler Ablauf für die Aufklärung

Zuerst prüfen, ob eine freiwillige Mediation überhaupt angemessen und sicher ist. Bei einem formellen Verfahren werden Vorwürfe, Untersuchungsumfang, Beurteilungsmaßstab, Schritte und Fristen schriftlich festgelegt, etwa mit einem Ziel von 30 Tagen und einer begründeten Verlängerungsmöglichkeit. Untersuchung und Entscheidung sollten möglichst bei unterschiedlichen Personen liegen; eine Überprüfung gehört in die Hände von jemandem, der bisher nicht beteiligt war. Jede Seite muss angehört werden und ihre eigene Gesprächsniederschrift kontrollieren können. Auch auf eine kurze Erstmeldung sollte eine dokumentierte Reaktion folgen.

Nötig sind vertrauliche Meldewege, Schutz vor Repressalien und bei Bedarf unabhängige externe Ermittler, insbesondere wenn sich der Vorwurf gegen die Unternehmensspitze richtet. Fragen nach individuellen Gesprächsbedürfnissen dürfen nicht an eine Diagnose geknüpft sein. Das Ergebnis wird schriftlich mitgeteilt und anschließend diskret besprochen. Für die Bewertung des Verfahrens zählen Sorgfalt, Fairness und Sicherheit, nicht allein die möglichst geringe Zahl von Beschwerden.

Weiterführend: Warum wir Beziehungen bei der Arbeit falsch einschätzen und Warum Zeugen problematische Situationen oft verschweigen.

Wenn Aussagen voneinander abweichen, sind unvoreingenommene Fragen, verschiedene Belege und eine nachvollziehbare Begründung entscheidend. Ein gutes Verfahren gibt beiden Seiten Gehör, ordnet die Fakten und erklärt das weitere Vorgehen. Ob Mediation sinnvoll ist, hängt vom Fall und der Bereitschaft der Beteiligten ab.

Empatyzer vor Gesprächen mit den Beteiligten einer Beschwerde

Eine HR-Fachfrau bereitet Gespräche über ein Meeting vor, an das sich die Teilnehmenden völlig unterschiedlich erinnern. Sie fragt Em: „Wie stelle ich Fragen, ohne eine Antwort vorzugeben?“ Em hilft ihr etwa mit einer Abfolge: „Was hast du genau gehört?“, „Wer war dabei?“, „Was wurde unmittelbar danach vereinbart?“ Anschließend kann sie Notizen nach Ereignissen, Aussagen und noch offenen Punkten ordnen und die nächsten Verfahrensschritte verständlich erklären. Mit diesem Plan fällt es leichter, aufmerksam zuzuhören und beide Seiten nach denselben Maßstäben zu behandeln. Für die Vorbereitung genügt eine anonymisierte Schilderung. Das Gespräch mit Em bleibt privat.

Quellen

  1. Industrial Relations Act 1990 (Code of Practice for Employers and Employees on the Prevention and Resolution of Bullying at Work) Order 2020, S.I. No. 674/2020 (2020). https://www.irishstatutebook.ie/eli/2020/si/674/made/en/print Industrial Relations Act 1990 (Code of Practice for Employers and Employees on the Prevention and Resolution of Bullying at Work) Order 2020, S.I. No. 674/2020 (2020)
  2. Iain Coyne; Penelope Smith-Lee Chong; Elizabeth Seigne; Peter Randall (2003). Self and peer nominations of bullying: An analysis of incident rates, individual differences, and perceptions of the working environment. European Journal of Work and Organizational Psychology, 12(3), 209-228. https://doi.org/10.1080/13594320344000101 10.1080/13594320344000101
  3. Stig Berge Matthiesen; Ståle Einarsen (2007). Perpetrators and Targets of Bullying at Work: Role Stress and Individual Differences. Violence and Victims, 22(6), 735-753. https://doi.org/10.1891/088667007782793174 10.1891/088667007782793174
  4. Justin Kruger; Nicholas Epley; Jason Parker; Zhi-Wen Ng (2005). Egocentrism over e-mail: Can we communicate as well as we think?. Journal of Personality and Social Psychology, 89(6), 925-936. https://doi.org/10.1037/0022-3514.89.6.925 10.1037/0022-3514.89.6.925
  5. Susan Harrington; Charlotte Rayner; Samantha Warren (2012). Too hot to handle? Trust and human resource practitioners' implementation of anti-bullying policy. Human Resource Management Journal, 22(4), 392-408. https://doi.org/10.1111/1748-8583.12004 10.1111/1748-8583.12004
  6. Chris Woodrow; David E. Guest (2014). When good HR gets bad results: exploring the challenge of HR implementation in the case of workplace bullying. Human Resource Management Journal, 24(1), 38-56. https://doi.org/10.1111/1748-8583.12021 10.1111/1748-8583.12021
  7. Moira Jenkins (2011). Practice note: Is mediation suitable for complaints of workplace bullying? Conflict Resolution Quarterly, 29(1), 25-38. https://doi.org/10.1002/crq.21035 10.1002/crq.21035
  8. Acas (2015). Code of Practice on disciplinary and grievance procedures. https://www.acas.org.uk/acas-code-of-practice-on-disciplinary-and-grievance-procedures/html Code of Practice on disciplinary and grievance procedures
  9. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (2006). AGG §§ 12–16. https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html AGG §§ 12–16
  10. Mindy E. Bergman; Regina Day Langhout; Patrick A. Palmieri; Lilia M. Cortina; Louise F. Fitzgerald (2002). The (un)reasonableness of reporting: Antecedents and consequences of reporting sexual harassment. Journal of Applied Psychology, 87(2), 230-242. https://doi.org/10.1037/0021-9010.87.2.230 10.1037/0021-9010.87.2.230
  11. Andrew Hutchinson; Tracey A. Young; Katy L. Cooper; Abigail McIntosh; Jonathan D. Karnon; Sarah Scobie; Richard G. Thomson (2009). Trends in healthcare incident reporting and relationship to safety and quality data in acute hospitals: results from the National Reporting and Learning System. Quality and Safety in Health Care, 18(1), 5-10. https://doi.org/10.1136/qshc.2007.022400 10.1136/qshc.2007.022400
  12. Acas (2025). Neurodiversity at work – Performance, conduct and capability. https://www.acas.org.uk/neurodiversity-at-work/performance-conduct-and-capability Neurodiversity at work – Performance, conduct and capability
  13. Tal Eyal; Mary Steffel; Nicholas Epley (2018). Perspective mistaking: Accurately understanding the mind of another requires getting perspective, not taking perspective. Journal of Personality and Social Psychology, 114(4), 547-571. https://doi.org/10.1037/pspa0000115 10.1037/pspa0000115
  14. Ustawa z dnia 19 czerwca 2026 r. o zmianie ustawy – Kodeks pracy oraz ustawy – Kodeks postępowania cywilnego (2026). Dz.U. 2026 poz. 1046. https://api.sejm.gov.pl/eli/acts/DU/2026/1046/text.pdf Dz.U
  15. Państwowa Inspekcja Pracy (2026). Mobbing i dyskryminacja w miejscu pracy: nowe przepisy. https://www.pip.gov.pl/aktualnosci/mobbing-i-dyskryminacja-w-miejscu-pracy-nowe-przepisy Mobbing i dyskryminacja w miejscu pracy: nowe przepisy